BFH-Urteil vom 13.01.2022 – I R 15/21
Sachverhalt:
Die inländische A GmbH gewährte der belgischen B NV, an der sie zu 99,98 % beteiligt war, ein Darlehen. Der Betrag der Ausleihung belief sich über eine Millionen Euro (Betrag für Darstellungszwecke aufgenommen) und wurde als Forderung auf einem Verrechnungskonto bei der A GmbH gebucht. Eine Verzinsung der ungesicherten Forderung erfolgte mit 6 % p. a.
Im Streitjahr verzichtete die A GmbH auf den wertlosen Teil ihrer Forderung (50 %) aus dem Verrechnungskonto gegenüber der B NV und buchte diesen Teilbetrag gewinnmindernd aus.
Buchungssatz:
AO Aufwand an Verrechnungskonto 500.000 €
Das Finanzamt korrigierte die Teilwertabschreibung nach § 1 Abs. 1 AStG, wogegen sich die Klägerin wehrte.
Wortlaut § 1 Abs. 1 AStG (verkürzt):
- Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus einer Geschäftsbeziehung zum Ausland mit einer ihm nahestehenden Person dadurch gemindert, dass er seine Einkünfteermittlung andere Bedingungen, insbesondere Preise (Verrechnungspreise), zugrunde legt, als sie voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder vergleichbaren Verhältnissen vereinbart hätten (Fremdvergleichsgrundsatz), sind seine Einkünfte unbeschadet anderer Vorschriften so einzusetzen, wie sie unter den zwischen voneinander unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären.
- …
- Für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatz ist davon auszugehen, dass voneinander unabhängige Dritte alle wesentlichen Umstände der Geschäftsbeziehung kennen und nach den Grundsätzen ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter handeln.
Aus der Entscheidung:
Mangels ausreichender Sachverhaltsaufklärung erfolgt die Zurückverweisung an das Finanzgericht.
Ernsthaftigkeitsprüfung
Das Finanzgericht habe zunächst zu prüfen, ob ein steuerlich anzuerkennendes Darlehen zwischen der A GmbH und der B NV überhaupt vorgelegen habe. Dazu habe das Finanzgericht in einer ex ante Betrachtung festzustellen, ob auch ein fremder Dritter das Darlehen unter Berücksichtigung einer möglichen Risikokompensation ausgereicht hätte. Dabei ist u. a. die fehlende Darlehensbesicherung einzuziehen.
Ergebnis:
Sollte die Prüfung ergeben, dass die Darlehensgewährung nur zu einem höheren Zins fremdüblich gewesen sei, dürfe die Einkünftekorrektur nur in Höhe der Differenz zwischen dem vereinbarten und dem fremdüblichen Zins erfolgen.
Kommt die Ernsthaftigkeitsprüfung zu dem Ergebnis, dass kein steuerlich anzuerkennendes Darlehen vorliegt, ist von einer verdeckten Einlage in das Vermögen der B NV auszugehen.