Niedersächsisches Finanzgericht, 11-K-200/20 vom 3. Januar 2022, rkr
Sachverhalt:
Der Kläger betrieb eine Fahrschule. Er hatte in den Streitjahren Sportbekleidung mit dem Werbeaufdruck „Fahrschule X“ erworben und die Trikots verschiedenen Vereinen in der Region rund um seine Fahrschule unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Es handelte sich vor allem um Jugendmannschaften in unterschiedlichen Sportarten. Aus dem Erwerb der Sportbekleidung geltend gemachte Vorsteuerbeträge berücksichtigte das Finanzamt nach einer Außenprüfung nicht mit der Begründung, dass die Spiele der fraglichen Mannschaften vor allem im Jugendbereich stattfänden, die kaum Publikum anziehen würden. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Aufdrucke keine nennenswerte Werbewirkung erzielen würden.
Aus der Entscheidung:
Richtig ist zwar, dass die Jugendmannschaften in der Regel nicht vor Publikum spielen, bei deren Spiele seien überwiegend Betreuer und gegebenenfalls einige Eltern mit anwesend.
Darauf kommt es jedoch nicht an, denn die jugendlichen Sportler seien zumeist im Alter von 15 bis 20 Jahren und demgemäß gerade die Zielgruppe, die der Kläger mit seiner Fahrschule ansprechen möchte. Die Verwendung der Trikots mit dem Werbeaufdruck stelle deshalb eine Dienstleistung der Vereine dar und damit eine Gegenleistung für die Überlassung der Sportbekleidung.
Ergebnis:
Der Vorsteuerabzug war zu gewähren.