Erlass vom 22.02.2022 des Senators für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen, AZ 900-S 2145-1/2014-1/2016-1586061/2021
Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur unter den in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG / § 9 Abs. 5 S. 1 EStG genannten Voraussetzungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt werden.
Mit Urteil vom 06.12.2017, BStBl. II 2018, S. 355 hat der BFH entschieden, dass
- grundstücksorientierte Aufwendungen nur in Höhe des Miteigentumsanteils des Ehegatten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden können;
- nutzungsorientierte Aufwendungen sind steuerlich dem zuzurechnen, der sie finanziell getragen hat. In der Folge sind entsprechende Aufwendungen, die von einem gemeinsamen Konto gezahlt werden, in voller Höhe abzugsfähig, soweit sie anteilig auf das Arbeitszimmer entfallen.