BMF Schreiben vom 08.04.2022, IV C 6 – S 2242/20/10002 :001
Mit einem aktuellen Schreiben ändert das BMF seine Aussagen vom 22.12.2009 (BStBl. I 2010, Seite 18) und stellt klar, dass die erteilte Restschuldbefreiung ein auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe rückwirkendes Ereignis darstellt. Dies gelte unabhängig davon, ob der Betrieb vor oder nach Eröffnung des Insolvensverfahrens aufgegeben wurde.
Das BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Aus Gründen des Vertrauensschutzes muss der Steuerpflichtige die erteilte Restschuldbefreiung nicht als rückwirkendes Ereignis behandeln, wenn der Betrieb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und vor Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens aufgegeben wurde bzw. als aufgegeben gilt.