Grunderwerbssteuer – Einheitlicher Erwerbsgegenstand

Einbeziehung von Erschließungskosten in die Bemessungsgrundlage zur Grunderwerbsteuer

BFH, Beschluss vom 07.02.2022, AZ. II B 6/21

 

 

Der BFH hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 07.02.2022 (II B 6/21) erneut dazu Stellung genommen, zu welchem Zeitpunkt bei der Grunderwerbssteuer für die Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage ein Bauvertrag vorliegen muss. Besteht ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen einem Grundstückskaufvertrag und einem Bauvertrag, werden die Baukosten bei der Bemessung der Grunderwerbssteuer einbezogen. Ein objektiv sachlicher Zusammenhang setzt nicht voraus, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages ein rechtswirksames Angebot zum Abschluss eines Bauvertrages vorlag.

Die Kläger erwarben ein unbebautes Grundstück mit Bauverpflichtung zu je ½. Eine Bauträger- oder Architektenbindung wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Die Grundstücke wurden von einer Projektgesellschaft für die Veräußerin vermarktet und bei verschiedenen Haustypen unter Angabe von Architekten und Bauunternehmen vorgestellt. Änderungen der Haustypen mussten von der Projektgesellschaft genehmigt werden. Die Kläger schlossen mit der Projektgesellschaft über das Grundstück eine Reservierungsvereinbarung, in der die Richtung eines bestimmten Haustyps durch einen Dritten (Bauträger) angedacht war. Dieser Bauträger stellte für die Kläger den Bauantrag und erteilte ihnen eine als „Angebot“ bezeichnete nicht unterschriebene Leistungsbeschreibung. Zu einem späteren Zeitpunkt schlossen die Kläger mit dem Bauträger den Bauvertrag über die Errichtung dieses Hauses. Das Finanzamt setzte gegenüber den Klägern Grunderwerbssteuer fest und bezog dabei die Baukosten mit in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbssteuer ein, der BFH folgte dem.

Aus der Entscheidung

Es ist zutreffend, dass ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen beiden Verträgen zum Zeitpunkt des Kaufvertrages über das Grundstück bestehen muss. Der objektiv sachliche Zusammenhang zwischen Grundstückskaufvertrag und Bauvertrag bedeutet aber nicht, dass beim Abschluss des Kaufvertrages über das Grundstück auch der Bauvertrag geschlossen und die Bauverpflichtung rechtswirksam begründet sein muss.

Ein Angebot ist ein Indiz, so dass ein objektiv sachlicher Zusammenhang auch ohne ein konkretes Angebot festgestellt werden kann. Ein objektiv sachlicher Zusammenhang besteht dann erst recht, wenn ein Angebot vorhanden ist. Ob es die rechtlichen Mindestvoraussetzungen erfüllt oder noch nicht rechtswirksam und damit noch nicht verbindlich ist, spielt laut BFH keine Rolle.