Gemeinnützige GmbH, gemeinnützige Stiftung, gemeinnütziger Verein

Formelle Satzungsmäßigkeit und Vermögensbindung BFH vom 26.08.2021

V R 11/20 BStBl. 2022 Teil II S. 202

 

Bitte überprüfen Sie, ob die Satzungen der genannten Institutionen eine Regelung über die Vermögensbindung bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks enthalten!

Gemäß § 61 Abs. 1 AO liegt eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AO) vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.

Ist der Wegfall des bisherigen Zwecks als Voraussetzung des Vermögensanfalls nicht erwähnt, ist eine Auslegung der Satzung in der Weise, dass die Regelung zu einer anderen Art des Vermögensanfalls auf den Wegfall des bisherigen Zwecks zu übertragen ist, nicht möglich.

Auch eine vorherige Handhabung der Beteiligten kann nicht zur Auslegung der satzungsmäßigen Vermögensbindung herangezogen werden, weil Regelungen über die Vermögensbindung bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks (Verluste Gemeinnützigkeit) in der Satzung selbst getroffen werden müssen.

Sinn und Zweck der satzungsmäßigen Vermögensbindung ist, dass ausschließlich aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist und die Satzung die Bindung des steuerbegünstigt gebildeten Vermögens im dritten Sektor gewährleistet.

Empfehlung

Verwenden Sie in der Satzung, die von der Finanzverwaltung vorgegeben Musterformulierung:

Bei Auflösung oder Aufhebung der XXX (gemeinnützige Institutionen, gemeinnütziger Verein, gemeinnützige Stiftung, gemeinnützige GmbH) oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Institution an …