Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Bewältigung der Folgen des Krieges in der Ukraine

BMF-Schreiben vom 17.03.2022 IV C 4

S 2223/19/10003 :013

 

Die Finanzverwaltung hat mit einem Schreiben auf die Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine reagiert. Die wichtigsten Punkte für steuerpflichtige Unternehmen sind:

Steuerbegünstigte Zuwendungen/vereinfachter Nachweis gemäß § 50 Abs. 8 EStDV

Wird zur Unterstützung der Ukraine auf ein dafür eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege Geld überwiesen oder eingezahlt, ist zum Nachweis bei der steuerlichen Geltendmachung nur noch ein Buchungsbeleg des Kreditinstituts wie beispielsweise ein Kontoauszug oder Einzahlungsbeleg notwendig. Dieser Beleg ist auf Verlangen der Finanzverwaltung bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung des betreffenden Kalenderjahres 2022 aufzubewahren.

Sponsoringmaßnahmen

Erbringt ein Steuerpflichtiger (Einzelunternehmen, Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft etc.) Aufwendungen für die Unterstützung eines vom Krieg in der Ukraine Geschädigten, können die Aufwendungen entsprechend dem BMF-Schreiben vom 18.02.1998 BStBl. Teil I 1998, S. 212 als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Das BMF-Schreiben lässt den Betriebsausgabenabzug dann zu, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen, für seine Unternehmen erstrebt. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn öffentlichkeitswirksam durch Berichterstattungen in Zeitung, Rundfunk, Fernsehen oder Internet auf seine Leistungen aufmerksam gemacht wird.

Umsatzsteuer

Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen und Personal (Sachspenden) für humanitäre Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der

Auswirkung und Folgen bei denen vom Krieg in der Ukraine getätigten Leistungen wie insbesondere Hilfsorganisationen, Einrichtungen für geflüchtete Menschen und zur Versorgung Verwundeter sowie weitere öffentliche Institutionen, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen.

Anwendungszeitraum

Die Begünstigungen beziehen sich auf Unterstützungsleistungen, die im Zeitraum vom 24.02.2022 – 31.12.2022 erbracht werden.

Man beachte:

Wenn Sie sich das BMF-Schreiben insgesamt ansehen, so achten Sie bitte genau auf die Formulierung. Die meisten Begünstigungen aus dem BMF-Schreiben betreffen Aktionen zwischen steuerbegünstigten Körperschaften!