Verlängerung der befristeten Sonderregelungen zur Umsatzsteuer bis 31.12.2021 durch BMF-Schreiben vom 28.10.2021, BStBl. 2021 I S. 2141
Folgende Hilfeleistungen im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe fallen unter die Billigkeitsmaßnahmen des BMF-Schreibens vom 23.07.2021:
Überlassung von Wohnraum
Für Nutzungsänderungen von Unternehmen der öffentlichen Hand wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG und einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG abgesehen, wenn und soweit der Sachverhalt in einer Nutzung zur Bewältigung der Flutkatastrophe begründet ist. Die Billigkeitsregelung ist auch auf Vorsteuer aus den laufenden Kosten anzuwenden.
In privater Rechtsform betriebene Unternehmen der öffentlichen Hand können die Billigkeitsregelungen entsprechend anwenden, sofern die Nutzungsüberlassung unentgeltlich erfolgt ist.
Gleiches gilt für private Unternehmen, die Unterkünfte, die für eine umsatzsteuerpflichtige Verwendung vorgesehen waren (Ferienwohnungen, Hotelzimmer etc.), unentgeltlich Personen zur Verfügung gestellt haben, die infolge der Flutkatastrophe obdachlos geworden sind oder als Helfer in den Krisengebieten tätig waren.
Haben diese Unternehmer bereits bei Bezug von Nebenleistungen (Gas, Strom, Wasser etc.) eine unentgeltliche Beherbergung von Flutopfern oder Helfern beabsichtigt, wird ausnahmsweise unter den o.g. Voraussetzungen und den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG ebenfalls ein Vorsteuerabzug auf die laufenden Kosten gewährt. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird nach dem vorangegangenen Absatz nicht besteuert.
Unentgeltliche Verwendung von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen zur Suche und Rettung von Flutopfern und zur Beseitigung der Flutschäden sowie unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung (z. B. Personalgestellung)
Bei der unentgeltlichen Verwendung von Gegenständen, die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, z.B. die unentgeltliche Überlassung von Baufahrzeugen, und bei der unentgeltlichen Erbringung einer sonstigen Leistung durch den Unternehmer, z. B. Aufräumarbeiten mit eigenem Gerät und Personal, für Zwecke, die unmittelbar zur Bewältigung der Schäden und Folgen der Flutkatastrophe vom Juli 2021 dienen, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf des durch die Unwetter betroffenen Personals, wird bis zum 31.12.2021 auf die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet.
Sachspenden
Bei unentgeltlichen Zuwendungen aus einem Unternehmen nach § 3 Abs. 1b UStG, die im Zeitraum vom 15.07.2021 bis 31.12.2021 erfolgen, wird auf eine Besteuerung verzichtet, wenn sich um Lebensmittel, Tierfutter, Güter des täglichen Bedarfs wie Hygieneartikel, Kleidung, Reinigungsmittel, sowie sachdienliche Wirtschaftsgüter wie Pumpen, Werkzeuge, Maschinen etc. handelt und sie den betroffenen Menschen zugutekommen.