2. BMF-Schreiben vom 18.03.2021, III C 2 – S-7109 / 19 / 10002 :001
Keine Umsatzbesteuerung von Sachspenden von Einzelhändlern an steuerbegünstige Organisationen im Rahmen der Corona-Pandemie in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2021
Grundsätzlich ist eine Sachspende aus dem Unternehmensvermögen als unentgeltliche Zuwendung zu bewerten, die einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt ist.
Damit unterliegen Sachspenden als sog. „unentgeltliche Wertabgabe“ nach § 3 Abs. 1b UStG der Umsatzsteuer, sofern der gespendete Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.
Die Corona-Pandemie hat hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Spendenthematik zu einer einzigartigen Sondersituation geführt.
Der Einzelhandel ist durch die Lockdowns in besonderer Weise betroffen, so ist vor allem Saisonware in einmalig großen Mengen in den Lagern der Einzelhändler aufgestaut, die jetzt nur noch schwer verkäuflich sind.
Nach dem o.g. BMF-Scheiben wird unter Berücksichtigung dieser einzigartigen Belastung des Einzelhandels flankierend zu dem BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sachspenden vom 18.03.2021, und begleitend zu den bereits getroffenen coronabedingten steuerlichen Hilfsmaßnahmen sowie den Überbrückungshilfen, eine befristete Billigkeitsregelung für Sachspenden gewährt.
Danach wird bei Waren von Einzelhändlern, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, die an steuerbegünstigte Organisationen gespendet werden bzw. gespendet worden sind, auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet. Diese Regelung gilt nur für Spenden, die zwischen dem 01.03.2020 und dem 31. 12.2021 erfolgt sind.