Mit dem zum 01.08.2021 vergangenen Jahres in Kraft getretenen „Transparenzregister– und Finanzinformationsgesetz“ wurde das deutsche Transparenzregister nun zum Vollregister fortentwickelt.
Ab sofort fallen unter die Meldepflicht Aktiengesellschaften (AG/Europäische Gesellschaften (SE),
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), eingetragene Personengesellschaften (oHG, KG, GmbH & Co. KG), eingetragene GbR (ab 2023 Eintragung in ein Gesellschaftsregister möglich), eingetragene Genossenschaften (eG/Europäische Genossenschaften (SCE), rechtsfähigen Stiftungen, eingetragenen Vereine,
Vereinigungen mit Sitz im Ausland bei Immobilienerwerb in Deutschland (Share Deal und Asset Deal).
Das Transparenzregister enthält folgende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten:
Vor- und Nachname (wie im Identitätsdokument geführt), Geburtsdatum, Wohnort (nicht die vollständige Anschrift), Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses, alle Staatsangehörigkeiten. Als wirtschaftlich Berechtigter einer juristischen Person oder einer sonstigen Gesellschaft gilt grundsätzlich die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die meldepflichtige Vereinigung steht. Meldepflichtige Vereinigungen haben die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten.
Ein wirtschaftlich Berechtigter ist der meldepflichtigen Vereinigung gegenüber anzeigepflichtig. Er muss ihr sämtliche zur Erfüllung ihrer Meldepflicht notwendigen Angaben und jede Änderung dieser Angaben unverzüglich mitteilen.
Für Neugründungen ab dem 01.08.2021 gelten keine Übergangsfristen. Hier gilt eine unverzügliche Meldepflicht der neugegründeten Vereinigung.
Ansonsten gelten unterschiedliche Übergangsfristen:
Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum 31.03.2022;
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30.06.2022; in allen anderen Fällen bis spätestens zum 31.12.2022. Bis zu diesem Stichtag müssen der registerführenden Stelle die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten der Vereinigung zur Eintragung in das Transparenzregister mitgeteilt werden. Kommt eine meldepflichtige Vereinigung ihrer Meldepflicht vorsätzlich oder leichtfertig nicht nach, kann eine Geldbuße von bis zu 150.000 Euro verhängt werden.
Das Transparenzregister kann unter www.transparenzregister.de aufgerufen werden.