BFH-Urteil vom 15.04.2021 IV R 32/18
Mit diesem Urteil entschied der BFH, dass der Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 2 Satz 2 GewStG entgegenstehe, wenn der Verwaltung eigenen Grundbesitzes auch eine Verwaltung fremden gemischt genutzten Grundbesitzes erfolge.
Der Sachverhalt:
Eine GmbH & Co. KG verwaltete neben umfassendem eigenen Grundbesitz auch 1.224 Wohnungen und gewerbliche Einheiten. Der Grundstücksertrag, der auf die gewerblichen Flächenanteile entfiel, machte weniger als 0,008 % der Gesamterträge aus. Dennoch versagte der IV. Senat des BFH die erweiterte Gewerbesteuerkürzung. In Auslegung der Norm nach dem Wortlaut, den Bedeutungszusammenhang sowie der Entstehungsgeschichte kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass unter „Wohnungsbauten“ i. S. d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nur Gebäude zu subsumieren seien, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. Gemischt genutzte Gebäude werden nicht erfasst. Unschädlich sei insofern – so der Senat – allein die Betreuung fremder Wohnungsbauten, welche ausschließlich Einheiten umfassen, die dazu bestimmt sind Wohnzwecken zu dienen.
Einordnung der Rechtsprechung:
Der BFH setzt seine äußert restriktive Auslegung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG fort. Bereits der III. Senat des BFH hat in einer Reihe von Entscheidungen geurteilt, eine auch noch so geringe Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen sei schädlich, vgl. BFH vom 11.04.2019 – III R 36/15 und vom 11.04.2019 – III R 6/18 sowie vom 11.04.2019 – III R 5/18.
Nunmehr wurde entschieden, dass die der Anwendung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung nicht entgegenstehende Betreuung fremder Wohnbauten dahingehend zu verstehen sei, dass Wohnungsbauten ausschließlich Einheiten umfassen dürfen, die Wohnzwecken dienen.
Es wird mithin eine weitere Ausschließlichkeitskomponente in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verankert.
Die dieser Entscheidung innewohnende Grundtendenz lässt befürchten, dass der IV. Senat des BFH in dem unter Az. IV R 6/20 anhängigen Revisionsverfahren das Urteil des FG Münster vom 21.01.2020 – 6 K 1384/18 G, bestätigen wird, wonach einer grundstücksverwaltenden GmbH & Co. KG die erweiterte Gewerbesteuerkürzung versagt wurde, weil sie aus dem alljährlichen Betrieb eines Glühweinstandes auf einem Weihnachtsmarkt an drei Adventswochenenden Einnahmen zwischen 7.100 € und 8.000 € erzielte, deren Reinerlös sie spendete.
Fazit:
Machen Mandanten von diesem Geschäftsmodell der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrages in ihrer Gestaltung Gebrauch, so müssen die Mandanten über die Tendenz der Rechtsprechung umfassend aufgeklärt werden. Am Ende eines Erhebungszeitraumes bei der Erstellung der Gewerbesteuererklärung kann nicht mehr gestaltet werden, sodass gegebenenfalls erweitertes Kürzungspotenzial für den Gewerbeertrag dann verloren geht.