BFH-Beschluss vom 27.07.2021 V R 43/19
Leitsatz
- Hat der Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug geltend gemacht, ist der aufgrund des unberechtigten Steuerausweises geschuldete Steuerbetrag gemäß § 14c Abs. 2 UStG für den Zeitraum zu berichtigen, in dem der Rechnungsempfänger die Vorsteuer an das Finanzamt zurückzahlt. Auf den Zeitpunkt der Berichtigungsbeantragung beim Finanzamt oder den einer Rechnungsberichtigung kommt es nicht an.
- Bei der Zustimmung des Finanzamts nach § 14c Abs. 2 Satz 5 UStG handelt es sich nicht um einen Grundlagenbescheid.
Im Streitfall hat der Rechnungsempfänger Vorsteuerabzug aus Rechnungen in Anspruch genommen, die unstrittig für nicht erbrachte Leistungen erstellt wurden. Aufgrund einer beim Rechnungsempfänger durchgeführten Betriebsprüfung wurde seitens des Finanzamt für diese Rechnungen der Vorsteuerabzug versagt. Die sich daraus ergebene Steuerrückforderung wurde vom Rechnungsempfänger im Jahre 2010 beglichen.
Der Rechnungsaussteller bzw. dessen Insolvenzverwalter beantragte im Jahr 2013 für den Rechnungsaussteller die USt-VA 09/2011 aufgrund der o.g. Korrekturbeträge herabzusetzen, da am Tag vor Insolvenzeröffnung in 2011 die entsprechenden Rechnungen korrigiert worden seien.
Das Finanzamt ging davon aus, dass der Berichtigungsanspruch nach § 14c Abs. 2 UStG bereits im Jahr 2010 entstanden sei und setzte daher mit Bescheid aus 2014 den Vergütungsanspruch zur USt 2010 unter der erteilten Insolvenzsteuernummer fest und erklärte die Aufrechnung. Der Antrag des Insolvenzverwalters und Klägers, den Steuerminderungsanspruch für 2011 unter der Massesteuernummer festzusetzen wurde abgewiesen bzw. der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der Zustimmung nach § 14c Abs. 2 Satz 5 UStG des Finanzamtes zwar um einen Verwaltungsakt, nicht aber um einen Grundlagenbescheid. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass es zudem um eine eigenständige materiell-rechtliche Voraussetzung für die Berichtigung anzusehen wäre, auf die es auch für die insolvenzrechtliche Einordnung ankäme.
Dem widerspricht der BFH in seinem Beschluss. Der Steuerbetrag nach § 14c Abs. 2 UStG ist bereits für das Jahr 2010 zu berichtigen, da in diesem Jahr die Rückzahlung der unberechtigt geltend gemachten Vorsteuer erfolgt ist. Es bedarf hierfür lt. BFH nicht mal eines gesonderten Verwaltungsaktes, die Zustimmung kann sogar stillschweigend erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem der Antrag nach § 14c Abs. 2 Satz 5 UStG durch den Rechnungsaussteller gestellt wird, sei nicht maßgeblich, da dies schon mit dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift nicht vereinbar wäre, weiterhin bestünden auch keine Wertungswidersprüche zur Steuerberichtigung nach § 14c Abs. 1 UStG.