BMF-Schreiben vom 30.06.2021, IV C 6 – S 2145/19/10003 :003
Das BMF hat Stellung genommen zur steuerlichen Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, überholt das BMF-Schreiben vom 21.11.1994 und passte es den geänderten Anforderungen durch die Einführung der Kassensicherungsverordnung an. Steuerpflichtige sollen beachten, dass das neue Schreiben in allen offenen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die im jeweiligen Veranlagungszeitraum maßgeblichen Betragsgrenzen nach § 33 UStDV gültig sind und eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2022 eingeführt wurde.
In der Zukunft sind zu verbuchende Bewirtungsbelege noch gründlicher zu überprüfen, um deren Anerkennung zu gewährleisten.
Ein geschäftlicher Anlass ist insbesondere dann gegeben, wenn
- Geschäftsbeziehungen zu den bewirtenden Personen bestehen oder
- angebahnt werden sollen, vgl. EStR 4.10 Abs. 6.
Die Anerkennung der Bewirtungsaufwendungen wird versagt bei Verletzung der Aufzeichnungspflichten!
Der Nachweis der Betriebsausgaben für Bewirtungsaufwendungen ist sorgfältig zu führen:
Erforderlich ist ein schriftlicher Beleg über Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Bewirtungsaufwendungen, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG. Der BFH verlangt, dass die erforderlichen schriftlichen Angaben zeitnah gemacht werden, vgl. BFH-Urteil vom 25.03.1988 III R 96/85, BStBl. 1988 Teil 2, 655.
Ausreichend ist regelmäßig ein formloses Dokument in Form eines sogenannten Eigenbelegs, welcher vom Steuerpflichtigen zu unterschreiben ist.
Erfolgt die Bewirtung in einem Bewirtungsbetrieb, ist zum Nachweis die Rechnung über die Bewirtung beizufügen und Anlass sowie die Teilnehmer der Bewirtung festzuhalten.
Zur Umsatzsteuer:
Die Rechnungen müssen den Anforderungen des § 14 UStG genügen, das heißt sie müssen maschinell erstellt und elektronisch aufgezeichnet sein, wobei Kleinbetragsrechnungen mit einem Gesamtbetrag von bis zu 250 € mindestens die Anforderung nach § 33 UStDV erfüllen müssen.
Die Finanzverwaltung verlangt:
- Name und Anschrift des leistenden Unternehmers (Bewirtungsbetrieb)
- Steuernummer oder USt-IdNr.
- Ausstellungsdatum
- Rechnungsnummer
- Leistungsbeschreibung
- Angabe des Leistungszeitpunkts
- Angabe des Rechnungsbetrags
- Name des Bewirtenden
Anforderung an Bewirtungsrechnungen bei elektronischem Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion:
Verwendet der Bewirtungsbetrieb ein grundsätzlich ab dem 01.01.2020 zu verwendendes elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion i. S. d. § 146a Abs. 1 AO i. V. m. § 1 KassenSichV, wird der Betriebsausgabenabzug von Bewirtungsaufwendungen nur für maschinell erstellte, elektronisch aufgezeichnete und mit Hilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) abgesicherte Rechnung anerkannt.
Digitale oder digitalisierte Bewirtungsrechnungen und -belege:
Zur vollständigen elektronischen Abbildung der Nachweisvoraussetzungen verlangt die Finanzverwaltung, dass der Eigenbeleg digital erstellt oder digitalisiert wird, wobei die erforderliche Autorisierung durch den Steuerpflichtigen in Form einer elektronischen Unterschrift oder elektronischen Genehmigung zu gewährleisten ist und die Angabe nachträglich nicht undokumentiert geändert werden können.
Weitere Einzelheiten sind dem BMF-Schreiben zu entnehmen.