Dem BFH-Beschluss vom 18.03.2021, Az. VIII B 76/20 lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Brüder A und B gründeten in 2013 zusammen eine GmbH, erhielten jeweils 50 % der Geschäftsanteile und waren beide als Geschäftsführer für die GmbH tätig. Gegenstand der GmbH war der An- und Verkauf von PKW.
Im Rahmen einer im Jahr 2018 bei der GmbH durchgeführten Außenprüfung wurde festgestellt, dass Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zum Teil bar bezahlt, die Zahlungseingänge jedoch nicht in den Kassenaufzeichnungen der GmbH erfasst worden waren. Der Erlös aus der Veräußerung eines PKW i.H.v. 19.400 € ging an die Stiefmutter der Brüder. Das Finanzamt behandelte korrekterweise diese Beträge, einschließlich Sicherheitszuschlag, als vGA, die es auf der Ebene des Gesellschafters in voller Höhe nur einem Bruder zurechnete. Der mit der vGA bedachte Bruder wehrte sich gegen die Zurechnung und beanstandete, es sei unberücksichtigt gelassen, dass zwischen seinem Bruder und der Stiefmutter dasselbe verwandtschaftliche Verhältnis bestanden habe, sodass eine Zurechnung der vGA nur bei ihm nicht korrekt sei.
Der BFH entschied: (Leitsatz)
Das Finanzgericht verstößt gegen seine Pflicht aus § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO zur Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens, wenn es einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft eine vGA mit der Begründung zurechnet, dass der Zuwendungsempfänger eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist, obwohl sich aus dem Akteninhalt ergibt, dass dieses Näheverhältnis in gleicher Weise zu einem Mitgesellschafter besteht. Es fehlt die nachvollziehbare Begründung, warum die Zurechnung der vGA nicht bei beiden Gesellschaftern erfolgte.