Dreimal nachgefragt und immer noch keine vollständigen Unterlagen zur Einkommen­steuererklärung

Haben Sie auch Mandanten, wo vielfaches Nachfragen nichts nützt und Unterlagen zur Erstellung der Einkommensteuererklärung ausbleiben? Was, wenn sich der Mandant nachträglich auf die unvollständige Erstellung der Steuererklärung beruft?

Zu dieser Problematik gibt es ein Urteil vom Landgericht Münster vom 09.09.2020, AZ 110 O 6/20, rkr., der Leitsatz lautet:

Fehlen dem Steuerberater zur fristgerechten Erledigung der Erstellung einer Steuererklärung bestimmte Unterlagen, genügt er seiner Aufklärungs- und Belehrungspflicht, wenn er den Mandanten auf die Notwendigkeit der Unterlagen hinweist.

Erfolgt ein solcher Hinweis, ist es dann Sache des Mandanten, diese Unterlagen zu beschaffen.

Sie sollten allerdings dafür Sorge tragen, dass sich in Ihren Akten eine Notiz befindet, in welchem Umfang Sie Unterlagen angefordert haben.

Nach Ansicht des Landgerichtes Münster muss der Steuerberater im Zusammenhang mit der Anforderung von Unterlagen weder gleichzeitig eine Mandatskündigung androhen noch eine ins Einzelne gehende Aufklärung über etwaige Folgen vornehmen, wie zum Beispiel Festsetzungsverjährung.

Fazit:
Die Mitwirkungspflichten des Mandanten bei der Erstellung der Steuererklärung sind umfassend!