Gewinnerzielungs­absicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken

Fundstelle: BMF-Schreiben vom 02.06.2021, IV C 6 – S 2240/19/10006 :006

Das benannte BMF-Schreiben soll der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens dienen.

Kleine Photovoltaikanlagen sind:

  • Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW,
  • die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind und
  • nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden.

Dass sich im Gebäude ein häusliches Arbeitszimmer befindet oder Gästezimmer, die nur gelegentlich vermietet werden (Einnahmen hieraus max. 520 € im Veranlagungszeitraum), ist unerheblich. Gleiches gilt für kleine Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW.

Es steht dem Steuerpflichtigen frei, einen schriftlichen Antrag für alle offenen Veranlagungszeiträume zu stellen, dass diese Photovoltaikanlagen / Blockheizkraftwerke nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre. In der Konsequenz scheidet die Photovoltaikanlage aus den Erklärungspflichten der Einkommensteuererklärung aus.

Der Wegfall der oben genannten Voraussetzungen wäre dem zuständigen Finanzamt schriftlich mitzuteilen. Es bleibt dem Steuerpflichtigen unbenommen, auf den Antrag zu verzichten. In diesem Fall muss der Steuerpflichtigen den Nachweis bringen, dass die Anlage mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, vgl. H 15.3 EStH.

Praktikerhinweis:
Bitte immer daran denken, dass wir für unsere Mandanten die günstigste Wahl der Gewinnermittlung vorsehen müssen, so dass der zuvor genannte Antrag in dem ein oder anderen Fall bestimmt eine entscheidende Rolle spielt.