Fundstelle: BGH-Beschluss vom 04.05.2021, 6 StR 137/21
Das Landgericht Stade hat mit Urteil vom 16.12.2020 (600 KLs 141 Js 21934/20) den Angeklagten wegen siebenfachen Subventionsbetruges, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt.
Er hatte im Frühjahr 2020 in sieben Fällen in vier Bundesländern sog. Corona-Soforthilfen für tatsächlich nicht existierende Kleingewerbe beantragt und auf diese Weise insgesamt 50.000 € erlangt. In drei Fällen nutzte er hierfür fremde Personendaten.
Der Angeklagte täuschte dabei über subventionserhebliche Tatsachen, die in den jeweiligen Antragsformularen in er gebotenen Klarheit als solche bezeichnet waren.
Der 6. Strafsenat des BGH hat nunmehr die Revision des Angeklagten verworfen, weil die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Das Landgerichtsurteil ist damit rechtskräftig, der Angeklagte wird inhaftiert.