Der Unternehmer hat im Zeitpunkt des Erwerbs über die Zuordnung eines Gegenstandes zu entscheiden, ob er diesen Gegenstand zu mindestens 10 % unternehmerisch (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG) und ansonsten für seine unternehmensfremden Tätigkeiten zu nutzen beabsichtigt, sog. Zuordnungswahlrecht. Nach nationaler Rechtslage muss die Zuordnungsentscheidung zeitnah ausgeübt werden. Die Frist für die Zuordnung von unternehmerisch genutzten Wirtschaftsgütern / Vermögensgegenständen endet mit Ablauf des 31.07. des Folgejahres. Der Unternehmer muss bis zu diesem Zeitpunkt seine Zuordnungsentscheidung gegenüber dem Finanzamt dokumentieren (Ausschlussfrist).
Aktuell hat der BFH dem EuGH in zwei Verfahren die Frage vorgelegt, ob seine bisherige Rechtsprechung, nach der das Recht auf Vorsteuerabzug in den Fällen, in denen ein Zuordnungswahlrecht beim Leistungsbezug besteht, ausgeschlossen ist, wenn bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung keine für die Finanzbehörden erkennbare Zuordnungsentscheidung abgegeben wurde, und nach der eine Zuordnung zum privaten Bereich unterstellt wird, wenn keine (ausreichenden) Indizien für eine unternehmerische Zuordnung vorliegen, mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) vereinbar ist, BFH vom 18.09.2019 – XI R 7/19, DStR 2020, 220, und XI R 3/19, DStRE 2020, 291).
Der Generalstaatsanwalt Tanchev hat nun dem EuGH in seinen Schlussanträgen vorgeschlagen, die Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie zu bejahen!
Die Rechtsprechung des EuGH ist dem nationalen Recht übergeordnet. In den Fällen, wo versehentlich ein Zuordnungswahlrecht nicht ausgeübt worden ist und daraus der Verlust des Vorsteuerabzugs droht, kann durch Rechtsbehelf die Veranlagung unter Hinweis auf diese Vorlage offen gehalten werden.