Digitale Wirtschaftsgüter: Die neue Nutzungsdauer beträgt ab 01.01.2021 nur noch ein Jahr!

Digitale Wirtschaftsgüter Nutzungsdauer

Für Computerhardware (einschließlich Peripheriegeräte) sowie die zur Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware kann ab sofort eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden, vgl. BMF-Schreiben vom 26.02.2021, AZ VI C 3 – S 2190/21/10002 :013.

Fazit:
Da Computerhardware und Software nunmehr steuerlich eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr haben, erfolgt keine Verteilung auf mehr als ein Jahr. Auch die sogenannte „prorata-temporis“ Regel des § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG ist somit nicht anwendbar.

Die Änderung der Nutzungsdauer ist erstmals in der Gewinnermittlung für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 enden.

Achtung – rückwirkende Anwendung:
Wurde bei Gewinnermittlungen bis 31.12.2020 bei Computerhardware und Software von einer anderen als der einjährigen Nutzungsdauer ausgegangen, kann bei Gewinnermittlungen nach dem 31.12.2020 der Restbuchwert in voller Höhe abgeschrieben werden.

Gilt das zuvor dargestellte auch für den Werbungskostenabzug bei der Einkunftsart § 19 EStG Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit?

Für Computerhardware und Software des Privatvermögens, die zur Erzielung von Einkünften, z. B. im Rahmen einer Tätigkeit als Angestellter oder bei der Vermietung und Verpachtung, verwendet werden, gelten diese Regelungen ab 2021 entsprechend!