Die wichtigsten Punkte aus den Anwendungsfragen zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019

Das Bundesministerium der Finanzen klärt in einem koordinierten Ländererlass vom 15.04.2021, AZ IV A 3 – S 0261/20/10001 :010, Anwendungsfragen. Nachfolgend beziehen wir uns auf die Abgabe der Steuererklärungen von Gewerbetreibenden und Freiberuflern, deren Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt.

In dem zuvor genannten BMF-Schreiben werden zwei Personengruppen unterschieden.

1. Verlängerung der Erklärungsfrist für den Veranlagungszeitraum 2019 in beratenen Fällen, § 149 Abs. 3 AO.

Die noch bis für den Veranlagungszeitraum 2018 reguläre Abgabefrist für Steuererklärungen endete spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des übernächsten Kalenderjahres. Nur für den Veranlagungszeitraum 2019 tritt an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar 2021 der 31. August 2021. Erfolgt die Abgabe der Steuer-/Feststellungserklärungen erst nach Ablauf dieser Frist, erfolgt die Festsetzung von Verspätungszuschlägen gem. § 152 Abs. 3 AO grundsätzlich von Amts wegen und in folgenden Fällen nach dem Ermessen des Finanzamtes:

  • die Finanzbehörde hat die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 AO (gegebenenfalls rückwirkend) verlängert. Die Erklärung wurde aber nach Ablauf der hiernach verlängerten Frist abgegeben,
  • die Steuer wurde auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt oder
  • die festgesetzte Steuer übersteigt nicht die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge.

2. Verlängerung der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019, § 233a Abs. 2 Satz 1 und 2 AO.

Nach der gesetzlichen Vorgabe des § 233a AO (Vollverzinsung) beginnt der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Nur im Besteuerungszeitraum 2019 beginnt der Zinslauf am 1. Oktober 2021.

3. Erklärungsfrist für den Veranlagungszeitraum 2019 in nicht beratenen Fällen, § 149 Abs. 2 AO.

Hier werden die Fälle erfasst, in denen die Steuerpflichtigen ihre Steuererklärungen selbst erstellen. Für diese Fälle gilt die gesetzliche Verlängerung der Erklärungsfrist nicht. Diese Steuererklärungen sind – vorbehaltlich anderweitiger abweichender gesetzlicher Bestimmungen – spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres der Finanzverwaltung einzureichen.