Haushaltsnahe Dienstleistungen: Anerkennung von Kosten eines Hausnotrufsystems

Sachverhalt: 
Eine Rentnerin nahm gegen Entgelt ein Hausnotrufsystem in Anspruch. Sie buchte das Paket „Standard“ mit Gerätebereitstellung und 24-Stunden-Servicezentrale. Nicht gebucht hat sie unter anderem den Sofort-Helfer-Einsatz an ihrer Wohnadresse sowie die Pflege- und Grundversorgung. 

In der Einkommensteuererklärung erklärte sie die Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistung. Den Erklärungsansatz lehnte die Finanzverwaltung ab. Das sächsische Finanzgericht, im Urteil vom 14.10.2020, AZ 2 K 323/20, urteilte, die Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem wären als Kosten für haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzbar! 

Für Senioren, die in betreuten Wohnanlagen leben, ist dies bereits entschieden, BFH vom 03.09.2015 VI R 18/14. 

Das Notrufsystem stellt die Rufbereitschaft für den Fall sicher, dass der Bewohner sich in seiner Wohnung aufhält. Dort wird auch eine Hilfeleistung im Not- und sonstigen Bedarfsfall gewährleistet. Konsequenz ist daher, dass die Leistung im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht und der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintritt. Auch wenn sich die Notrufzentrale selbst nicht in der räumlichen Nähe der Wohnung der Rentnerin befindet, ist eine haushaltsnahe Dienstleistung zu bejahen. 

Die Finanzverwaltung hat Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt (AZ VI B 94/20). 

Praktikerhinweis: 
Bitte machen Sie bei in den Einkommensteuererklärungen für die Aufwendungen des Hausnotrufsystems eine Erklärungsansatz bei den haushaltsnahen Dienstleistungen unter Hinweis auf das anhängige BFH-Verfahren, und weisen die Finanzverwaltung darauf hin, dass der Erklärungsansatz von der Verwaltungsmeinung abweicht.