Erlässt der Vermieter der Wohnung aufgrund einer finanziellen Notsituation des Mieters die Mietzahlung zeitlich befristet ganz oder teilweise, führt dies grundsätzlich nicht zu einer Veränderung der vereinbarten Miete und hat folglich auch keine Auswirkungen auf die bisherige Beurteilung des Mietverhältnisses im Rahmen von § 21 Abs. 2 EStG (66 % / 50 %-Grenze + Werbungskostenkürzung).
Insbesondere wird hierdurch nicht erstmalig der Anwendungsbereich des § 21 Abs. 2 EStG eröffnet.
Auch ein Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht wird aufgrund eines der finanziellen Notsituation des Mieters geschuldeten zeitlich befristeten Erlasses nicht verneint (vgl. OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinformation vom 02.12.2020 – S 2253 – 2020/0025 – St 231).