Einkommensteuerliche Behandlung pauschaler Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse

Der BFH hat mit Urteil vom 06.05.2020, X R 30/18 (BFH/NV2020 S. 1067), entschieden, dass die von einer gesetzlichen Krankenkasse auf der Grundlage von § 65a SGBV gewährten Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten auch bei pauschaler Ausgestaltung keine den Sonderausgabenabzug mindernden darstellt, sofern durch sie konkret der Gesundheitsmaßnahme zuzuordnender Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird.

Nimmt der Stpfl. dagegen Vorsorgemaßnahmen in Anspruch, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst sind (z.B. Schutzimpfungen, Zahnvorsorge), fehlt es an eigenem Aufwand, der durch einen Bonus kompensiert werden könnte, weshalb in diesem Fall der Sonderausgabenabzug zu mindern ist. Gleiches gilt für Boni, die für den Nachweis eines aufwandsunabhängigen Verhaltens oder Unterlassens (bspw. gesundes Körpergewicht, Nichtraucherstatus) gezahlt werden.