Ertragsteuerliche Behandlung der Corona-Soforthilfen

wenn Du nicht weißt wohin, buche auf Gewinn.

Nach einer aktuellen Verfügung des LfSt Bayer vom 31.07.2020 –S 2143.2.1-10/3 St 32- sind die für Unternehmen und Selbstständige in Folge der Covid-19-Pandemie gewährten Finanzhilfen nach Maßgabe der verschiedenen Hilfsprogramme ertragsteuerlich als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu erfassen, unabhängig davon, ob diese ausdrücklich auch zur Bestreitung von Ausgaben des Lebensunterhaltes bestimmt und zulässigerweise dazu verwendet sind.

Umsatzsteuerlich stellen die Finanzhilfen nicht steuerbare Zuschüsse dar.