Das Entgelt für die Anbringung von Werbung auf privaten Fahrzeugen von Arbeitnehmern als Arbeitslohn?

Das FG Münster entschied am 03.12.2019, 1 K 3320/18 L, Rev. VI R 20/20: Das vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer gezahlte Entgelt für die Anbringung von Werbung auf dem privaten Fahrzeug des Arbeitnehmers, ohne Vereinbarung einer mindestens zu erbringenden jährlichen oder monatlichen Fahrleistung, ohne Vereinbarung eines zeitlichen Umfangs der Nutzung des PKW, ohne Vereinbarung, ob und wo der PKW im öffentlichen Parkraum sichtbar abgestellt werden muss und ohne Verpflichtung des Arbeitnehmers, den PKW in einem bestimmten Zustand zu halten, IST ARBEITSLOHN.