BFH – Beschluss v. 26.05.2021 – VII B 13/21 (AdV)
Leitsatz
Der BFH hat gegen die Höhe der nach § 240 AO zu entrichtenden Säumniszuschlägen verfassungsrechtliche Zweifel und gewährt Aussetzung der Vollziehung in Höhe des hälftigen Betrages.
Im Streitfall entrichtete der Antragsteller die Umsatzsteuer für August 2018 verspätet, sodass die Finanzverwaltung in einem Abrechnungsbescheid Säumniszuschläge erhob. Der Antragsteller hatte gegen die Höhe der Säumniszuschläge verfassungsrechtliche Zweifel und legte gegen den Abrechnungsbescheid Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Der Antrag wurde vom FG abgelehnt.
Entscheidung des BFH
Der BFH sieht die Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge als begründet an und gewährt die Aussetzung der Vollziehung in Höhe des hälftigen Betrages (0,5%).
Nach bisherigen Rechtsprechungen wurde entschieden, dass gegen die Höhe der in § 233a AO i.v.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO nominierten Zinssätze erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, die eine Aussetzung der Vollziehung als geboten erscheinen lassen (s. BFH-Beschluss v. 25.04.2018, IX B 21/18 und vom 03.09.2018, VIII B 15/18).
Vor dem Hintergrund, dass Säumniszuschläge einen zinsähnlichen Charakter haben und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu der Höhe der Zinsen wird festgestellt, dass auch Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der festgelegten Höhe von Säumniszuschlägen bestehen.
Aufgrund dieser Zweifel ist die Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich der Höhe der Säumniszuschläge zu gewähren. Dies gilt nur für Säumniszuschläge mit zinsähnlichem Charakter, nicht aber für Säumniszuschläge die ausschließlich als Druckmittel dienen.
Hinweis
Der Gesetzgeber ist angehalten, bis zum 31.07.2022 eine gesetzliche Neureglung für die Höhe der Verzinsungen zu finden. Aufgrund des aktuellen Beschlusses zu den Säumniszuschlägen vom 26.05.2021, der erst vor kurzem veröffentlicht wurde, wird der Gesetzgeber möglicherweise auch über eine gesetzliche Neuregelung der Höhe von Säumniszuschlägen nachdenken müssen.