Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Gutachtertätigkeiten im Auftrag des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung

BFH vom 24.02.2021, XI R 30/20

Sachverhalt:
Die Klägerin, eine ausgebildete Krankenschwester mit medizinischer Grundausbildung etc., erstellte für den MDK Niedersachsen Gutachten zur Pflegebedürftigkeit von Patienten. Die Leistungen rechnete der MDK monatlich ihr gegenüber ab, wobei keine Umsatzsteuer ausgewiesen wurde.

Die Finanzverwaltung war der Auffassung, dass die Gutachtertätigkeit weder nach nationalem noch nach Unionsrecht steuerfrei sei und unterwarf die Umsätze der Klägerin der Umsatzsteuer. Das niedersächsische Finanzgericht gab der dagegen eingereichten Klage statt. Es kam zum Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof. Der Bundesfinanzhof hob das stattgegebene Urteil auf, 24.02.2021, XI R 30/20.

Nach seiner Auffassung handelt es sich bei den im Rahmen der Gutachtertätigkeit erbrachten Leistungen zwar um eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. Ein erfolgreiches Berufen auf die Steuerbefreiung nach Unionsrecht scheitere im Streitfall allerdings daran, dass die Klägerin nicht von der Bundesrepublik Deutschland als „Einrichtung mit sozialem Charakter“ anerkannt ist.

Fazit:
Der Umsatz der Gutachter, die im Auftrag des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse Umsätze erzielen, ist steuerbar und steuerpflichtig!