33b EStG: Nachweis bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % erforderlich?

Behindertenpauschbetrag

Bis zum 31.12.2020 wurde der Behindertenpauschbetrag bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nur dann gewährt, wenn wegen der Behinderung Renten oder andere laufende Bezüge gewährt wurden oder die Behinderung zu einer dauerhaften Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruhte.

Diese zusätzlichen Voraussetzungen sind seit dem 01.01.2021 weggefallen!

Damit der Pauschbetrag für eine Behinderung, deren Grad auf weniger als 50 % aber mindestens 20 % festgestellt worden ist, z. B. beim Lohnsteuerabzug auf den 01.01.2021 berücksichtigt werden kann, muss nur noch der Grad der Behinderung nachgewiesen werden. Sofern dem Steuerpflichtigen wegen seiner Behinderung Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, reicht der entsprechende Bescheid als Nachweis aus.

Die Grundlage für diese Erleichterung finden Sie im BMF-Schreiben vom 26.02.2021, AZ IV 8-S 2286/19/10002 :006.