Bereits seit dem Veranlagungszeitraum 1999 dürfen Zinsen auf Steuernachforderungen nicht mehr steuermindernd berücksichtigt werden. Demgegenüber führen Zinsen auf Steuererstattungen zu Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
Diese Regelung im Gesetz kann in Einzelfällen zu einem sachlich unbilligen Ergebnis führen, wenn – bezogen auf die Steuerbemessungsgrundlage der Einkommensteuer – sowohl Steuernachforderungen als auch Steuererstattungen gegenüber demselben Steuerpflichtigen auf ein und demselben Ereignis beruhen.
In diesen Fällen kann der Steuerpflichtige bei seinem für die Einkommensteuer örtlich zuständigen Finanzamt beantragen, dass er von seinen Zinsen für Steuererstattungen maximal die Zinsen abziehen kann, die er auf Steuernachforderungen für dasselbe Ereignis zahlt. Die Klarstellung dazu finden Sie im BMF-Schreiben vom 16.03.2021, Az IV C 1 – S 2252/19/10012 :011.
Dazu ein Beispiel:
Das Finanzamt stellt nachträglich fest, dass der Steuerpflichtige über seine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in einem Jahr Instandhaltungskosten geltend gemacht hat, die erst im Folgejahr hätten berücksichtigt werden dürfen. Das Finanzamt berichtigt beide Steuerbescheide, sodass sich im erstgenannten Jahr eine Nachzahlung ergibt, für die Zinsen anfallen. Für das darauffolgende Jahr ergibt sich eine Erstattung, weshalb Guthabenzinsen festgesetzt werden. Diese entstehenden Nachzahlungszinsen können mit den Guthabenzinsen bis zum Ergebnis 0 € saldiert werden. Der erforderliche Antrag ist bei dem für die Personensteuer zuständigen Finanzamt zu stellen.