Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehört auch der Vorteil aus der unentgeltlichen Überlassung von Aktien, wenn dieser Vorteil dem Arbeitnehmer „für“ seine Arbeitsleistung gewährt wird.
Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge) wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt. Nur zugeflossener Arbeitslohn unterliegt der Einkommensteuer, so entschied der BFH mit Urteil vom 26.08.2020, AZ VI R 6/18.
Der Sachverhalt:
Ein Arbeitgeber hatte sich gegenüber dem Arbeitnehmer schuldrechtlich verpflichtet, diesem insgesamt 50.000 Aktien zu übertragen. 28.000 davon wurden direkt mit der Zusage auf ihn übertragen. Über die restlichen (in Streit stehenden) 22.000 Aktien konnte der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Verpflichtung selbst noch nicht verfügen.
Das heißt, dass zu diesem Zeitpunkt unter keinen Umständen wirtschaftliches Eigentum an den Aktien auf den Arbeitnehmer übertragen werden konnte.
Dennoch ging die Finanzverwaltung auch bezüglich der restlichen 22.000 Aktien von einem steuerbaren Sachbezug beim Arbeitnehmer aus.
Dazu aus dem Urteil:
Arbeitslohn ist zugeflossen, sobald der Arbeitnehmer die wirtschaftliche Verfügungsmacht erhält. Bei einem Aktienerwerb ist das der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch des Arbeitnehmers auf Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die Aktien erfüllt wird, somit der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das zivilrechtliche oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum an den versprochenen Aktien verschafft hat.
Das wirtschaftliche Eigentum an einem Kapitalgesellschaftsanteil geht auf einen Erwerber über, wenn dieser aufgrund eines bürgerlich rechtlichen Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position (Anwartschaftsrecht) erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann und die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte sowie das Risiko einer Wertminderung oder die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind.
Folglich wird das wirtschaftliche Eigentum an einem Kapitalgesellschaftsanteil erlangt, wenn nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte, insbesondere Gewinnbezugs- und Stimmrechte) übergegangen sind. Genau das war für die streitbefangenen 22.000 Aktien nicht der Fall.