Sachverhalt:
Eine GmbH & Co. KG mit Sitz in Deutschland, ist Teil eines niederländischen Konzerns und als Generalunternehmerin im Wohnungsbau tätig. Die Baustellen befanden sich in Deutschland, ebenso die Korrespondenzadresse.
Die Geschäftsleitung war in den Niederlanden und dort fand auch die Projektierung statt, sodass ebenfalls in den Niederlanden eine Betriebsstätte vorhanden war. Nach einer Betriebsprüfung meinte das Finanzamt, die Ergebnisse aus den Bauprojekten der vollständigen deutschen Besteuerung unterwerfen zu müssen, was entsprechende Auswirkungen auf den Gewerbeertrag hatte. Dagegen wehrten sich die Steuerpflichtigen zunächst vor dem Finanzgericht Düsseldorf. Dieses entschied mit Urteil vom 28.05.2020 – 9 K 1904/18 G – wie folgt:
„Nach § 9 Nr. 3 wird die Summe des Gewinnes und der Hinzurechnungen um den Teil des Gewerbeertrages gekürzt, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt. Die Baustellen im Inland stellen Betriebsstätten nach § 12 Satz 2 Nr. 8 AO dar. Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Niederlande steht einem Besteuerungsrecht für Deutschland nicht entgegen.“
Allerdings entfällt ein Teil der Gewinne auf die niederländische Geschäftsleitungsbetriebsstätte, sodass der Gewerbeertrag um diesen Betrag nach § 9 Nr. 3 GewStG zu kürzen ist. Das Finanzgericht schätzte den Anteil der niederländischen Betriebsstätte auf 1/3 des Gewinns.
Die Revision ist am 19.02.2021 eingelegt worden. Das Aktenzeichen des BFH ist I R 32/20 (IV R 16/20).