Abzugsfähigkeit von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei einem Pool-Arbeitsplatz

Die steuerpflichtigen Eheleute machten in ihrer Einkommensteuererklärung im Streitjahr jeweils 1.250 € Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Der Ehemann wies zur Begründung auf das Konzept seines Arbeitgebers hin, welches u. a. die Teilung von Arbeitsplätzen innerhalb der Beschäftigung (Desk Sharing Prinzip; Pool-Arbeitsplatz) unter Sicherstellung einer bedarfsgerechten Arbeitsmöglichkeit für jeden anwesenden Mitarbeiter vorsieht.

Der Ehefrau stand hingegen durchgehend ein Arbeitsplatz bei ihrem Arbeitgeber zur Verfügung. Sie erhielt in Folge einer Erkrankung von ihrem Arbeitgeber die Genehmigung, zwei Tage pro Woche von zu Hause aus arbeiten zu dürfen.

Das Finanzamt erkannte den Erklärungsansatz zum Werbungskostenabzug nicht an. Zu der Frage entscheidet das Hessische Finanzgericht mit Urteil vom 30.07.2020 (3 K 1220/19) rkr. wie folgt:

Zum Sachverhalt beim Ehemann:

Wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kommt ein Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer in Frage, der allerdings auf einen Betrag von 1.250 € begrenzt ist, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG i. V. m. § 9 Abs. 5 EStG.

Ein anderer Arbeitsplatz i. S. der Norm kann jeder Arbeitsplatz sein, sofern er zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Hierzu zähle auch ein Arbeitsplatz in einem Großraumbüro, der dem Steuerpflichtigen nicht individuell zugeordnet sei. Gleiches gilt für einen Pool-Arbeitsplatz. Seine jederzeitige Zugriffsmöglichkeit ist nicht zwingend. Entscheidend ist lediglich, dass insbesondere eine ausreichende Anzahl an Pool-Arbeitsplätzen vorhanden ist, welches durch arbeitgeberseitig organisierte, dienstliche Nutzungseinteilungen erfolgen kann. In Bezug auf den Ehemann konnte aufgrund des Arbeitgeberkonzeptes nicht ausgeschlossen werden, dass ihm an seiner Arbeitsstätte kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.

Zur Ehefrau:

Die Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug waren schon deshalb nicht gegeben, da ihr bei ihrem Arbeitgeber durchgehend ein Arbeitsplatz zur Verfügung stand.