Der zuvor genannte § ist auf energetische Maßnahmen anzuwenden, mit deren Durchführung nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind. Das BMF hat in seinem aktuellen Schreiben vom 14.01.2021, BStBl. 2021 Teil 1 Seite 103, ausführlich zur Anwendung von § 35c EStG Stellung genommen und hierzu Einzelfragen zur steuerlichen Förderung von energetischen Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden durch zahlreiche Beispiele sowie durch eine im Anhang aufgeführte Liste der förderfähigen Maßnahmen beantwortet. Dabei ist die Liste nicht abschließend.
Bitte seien Sie sensibel, wenn Sie im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung zur Erstellung der Einkommensteuererklärung ab dem Veranlagungszeitraum 2020 von den Mandanten erfahren haben, dass durch Fachunternehmen ausgeführt wurden:
Wärmedämmung von Wänden,
Wärmedämmung von Dachflächen,
Wärmedämmung von Geschossdecken,
Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
Erneuerung der Heizungsanlage,
Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.
Von den angefallenen Aufwendungen können verteilt über Veranlagungszeiträume max. 40.000 € über eine Steuerermäßigung nach § 35c beantragt werden.